Ganz brauchbar ist, dass sich der Europäische Gerichtshof grundsätzlich erst einmal gegen die Störerhaftung ausgesprochen hat.
Aber es ist nur ein halbherzige Lösung, denn der Betreiber eines offenen W-LAN kann gezwungen werden, bei wiederholten illegalen Downloads Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Was nichts anderes bedeutet, dass das W-LAN danach eben nicht mehr frei zugänglich sein darf.
Wie soll man den Unsinn jetzt verstehen? Wie bei der Leichtathletik und der Fehlstartregelung? Ein Fehlstart ist frei und danach wird man beim nächsten Fehlstart disqualifiziert?
Das ist vollkommen praxisfremd und sorgt doch nur dafür, dass die Abmahnverbrecher freie W-LANs suchen, den geringsten Verstoß anzeigen und damit das W-LAN vom Netz nehmen können. Das Urteil ist vielleicht gut gemeint. Und wie immer in dem Fall schlimmer als man denkt. Juristen gehören einfach per Gesetz vom Internet ferngehalten – sowohl was die Nutzung angeht, aber erst recht die Zuständigkeit.